Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Innoteck GmbH

Stand: Januar 2026

Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Innoteck GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Individuelle Vereinbarungen und schriftlich bestätigte Angebote haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§2 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung oder Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.

 

§3 Leistungsumfang

  1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus:
  • dem jeweiligen Angebot,
  • Leistungsbeschreibungen,
  • Service Level Agreements (SLA),
  • Projektunterlagen,
  • sowie diesen AGB.
  1. Technische Änderungen, Anpassungen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.
  3. Angaben in Werbematerialien, Präsentationen oder auf Webseiten stellen keine garantierten Beschaffenheiten dar.

 

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer unentgeltlich bei der Leistungserbringung.
  2. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:
  • rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen,
  • Zugang zu Systemen,
  • Administratorzugänge,
  • Ansprechpartner,
  • Stromversorgung,
  • Internetverbindungen,
  • geeignete Arbeitsumgebung.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet:
  • regelmäßige Datensicherungen durchzuführen,
  • sichere Passwörter zu verwenden,
  • Multi-Faktor-Authentifizierung zu nutzen, soweit technisch möglich,
  • Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden.
  1. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§5 Termine und Fristen

  1. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Fristen verlängern sich angemessen bei:
  • höherer Gewalt,
  • Streik,
  • Energiemangel,
  • Cyberangriffen,
  • Ausfällen von Rechenzentren,
  • Ausfällen von Telekommunikationsnetzen,
  • Lieferproblemen von Herstellern,
  • behördlichen Maßnahmen,
  • sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen.
  1. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

§6 Preise, Leistungsrollen und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  3. Leistungen werden nach der jeweils vereinbarten Vergütung oder, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmers berechnet.
  4. Für unterschiedliche Leistungsarten können unterschiedliche Stundenverrechnungssätze gelten. Insbesondere können für folgende Rollen bzw. Tätigkeitsarten abweichende Stundensätze vereinbart oder berechnet werden:
  • Technikerleistungen,
  • IT-Spezialistenleistungen,
  • Consulting- und Beratungsleistungen,
  • Projektleitung,
  • Notdienstleistungen,
  • Azubi-Arbeitsstunden.
  1. Maßgeblich für die Abrechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistungsart. Eine Leistung ist nicht allein deshalb als Technikerleistung abzurechnen, weil sie technisch erbracht wird. Tätigkeiten mit erhöhter fachlicher Anforderung, konzeptioneller Verantwortung, Architekturplanung, Sicherheitsbewertung, Projektplanung, Analyse, Dokumentation oder Beratung können als IT-Spezialisten- oder Consulting-Leistungen abgerechnet werden.
  2. Notdienst- und Zuschlagsregelungen außerhalb der regulären Servicezeiten werden auf den jeweils einschlägigen Stundenverrechnungssatz der erbrachten Leistungsart angewendet.
  3. Bei Vor-Ort-Einsätzen beginnt die Arbeitszeit grundsätzlich mit der Abfahrt des Mitarbeiters vom Unternehmensstandort des Auftragnehmers und endet mit der Rückkehr zum Unternehmensstandort, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Arbeitszeiten, Supportleistungen, Fernwartungen, Vor-Ort-Einsätze sowie Consulting- und Serviceleistungen werden im 15-Minuten-Takt abgerechnet.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt:
  • Abschlagszahlungen,
  • Vorauszahlungen,
  • Teilabrechnungen zu verlangen.
  1. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
  3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

 

§8 Abnahme

  1. Leistungen gelten spätestens 14 Tage nach Bereitstellung als abgenommen, sofern der Auftraggeber keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt.
  2. Die produktive Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme.
  3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

§9 Gewährleistung

  1. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Lieferung beziehungsweise Abnahme der Leistung.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  3. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
  4. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. Keine Gewähr besteht insbesondere bei:
  • unsachgemäßer Nutzung,
  • Veränderungen durch Dritte,
  • inkompatibler Fremdsoftware,
  • nicht installierten Updates,
  • Cyberangriffen außerhalb des Einflussbereichs,
  • Fehlbedienung.
  1. Herstellergarantien bleiben von der Gewährleistung des Auftragnehmers unberührt.
  2. Für gebrauchte Hardware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§10 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
  • bei Vorsatz,
  • grober Fahrlässigkeit,
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach Produkthaftungsgesetz.
  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine Haftung für:
  • entgangenen Gewinn,
  • Betriebsunterbrechung,
  • Datenverlust,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  1. Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber ordnungsgemäße Datensicherungen durchgeführt hat.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für vollständige IT-Sicherheit oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit.

 

§11 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere DSGVO und BDSG.
  2. Sofern erforderlich, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
  3. Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlich bekannten Informationen.
  4. Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist ergänzend anwendbar.

 

§12 Cloud-, Hosting- und Drittanbieterleistungen

  1. Leistungen können ganz oder teilweise über Drittanbieter erbracht werden.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
  • Microsoft,
  • Telekommunikationsanbieter,
  • Hostinganbieter,
  • Cloudanbieter,
  • Rechenzentren,
  • Softwarehersteller.
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Leistungsänderungen oder Preisänderungen dieser Drittanbieter.
  2. Herstellerbedingte Änderungen von Funktionen, APIs, Lizenzmodellen oder Verfügbarkeiten bleiben vorbehalten.

 

§13 Cybersecurity

  1. Absolute IT-Sicherheit kann technisch nicht gewährleistet werden.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet:
  • Sicherheitsupdates zeitnah freizugeben,
  • sichere Kennwörter einzusetzen,
  • MFA zu nutzen,
  • unautorisierte Zugriffe zu verhindern.
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch:
  • Phishing,
  • Ransomware,
  • Zero-Day-Exploits,
  • Social Engineering,
  • Angriffe Dritter, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.

 

§14 Laufzeit und Kündigung

  1. Verträge mit Mindestlaufzeit verlängern sich jeweils um 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  3. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

 

§15 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
  • Naturkatastrophen,
  • Krieg,
  • Pandemien,
  • Cyberangriffe,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Ausfälle kritischer Infrastruktur.

 

§16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist Westerstede, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

 

 

Teil B – Managed Services und Serviceleistungen

§17 Leistungsumfang Managed Services

  1. Managed Services umfassen ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen.
  2. Leistungen können insbesondere umfassen:
  • Monitoring,
  • Patchmanagement,
  • Fernwartung,
  • Endpoint-Schutz,
  • Backup,
  • Benutzerverwaltung,
  • Microsoft-365-Administration,
  • Netzwerkmanagement,
  • Cloud-Telefonie.
  1. Nicht vereinbarte Leistungen werden nach Aufwand berechnet.

 

§18 Servicezeiten

  1. Sofern nicht anders vereinbart gelten folgende reguläre Servicezeiten:

Montag bis Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag: 08:00 – 14:00 Uhr

  1. Leistungen außerhalb der regulären Servicezeiten gelten als Notdienstleistungen.
  2. Für Dienstleistungen außerhalb der regulären Servicezeiten gelten folgende Zuschläge auf den jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz:

 

| Zeitraum | Zuschlag |

| Montag – Freitag 17:00 – 20:00 Uhr | +25 % |

| Montag – Freitag 20:00 – 08:00 Uhr | +50 % |

| Samstag 08:00 – 17:00 Uhr | +25 % |

| Samstag 17:00 – 20:00 Uhr | +50 % |

| Samstag 20:00 – 08:00 Uhr | +100 % |

| Sonn- und Feiertage 00:00 – 24:00 Uhr | +100 % |

 

  1. Zuschläge gelten ebenfalls für Fernwartungen, Vor-Ort-Einsätze sowie sonstige technische Dienstleistungen außerhalb der regulären Servicezeiten.
  2. Abweichende Regelungen aus individuellen SLA- oder Serviceverträgen gehen vor.

 

§19 Reaktionszeiten

  1. Reaktionszeiten gelten ab Beginn der Bearbeitung.
  2. Reaktionszeiten bedeuten keine garantierte Wiederherstellungszeit.
  3. Prioritäten:

Priorität 1

Komplettausfall kritischer Systeme

Priorität 2

Starke Einschränkungen

Priorität 3

Normale Störungen

Priorität 4

Serviceanfragen

  1. Konkrete SLA ergeben sich aus dem jeweiligen Servicevertrag.

 

§20 Fernwartung

  1. Der Auftragnehmer darf Fernwartungslösungen einsetzen.
  2. Der Auftraggeber stellt die technischen Voraussetzungen bereit.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unterbrechungen aufgrund externer Internet- oder Netzprobleme.

 

§21 Backup und Datensicherung

  1. Soweit Backup-Leistungen vereinbart wurden, erfolgen diese nach dem jeweiligen Leistungsumfang.
  2. Der Auftraggeber bleibt unabhängig davon zur zusätzlichen eigenen Datensicherung verpflichtet.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für vollständige Wiederherstellbarkeit sämtlicher Daten.

 

§22 Wartungsfenster

  1. Der Auftragnehmer darf Wartungsarbeiten durchführen.
  2. Geplante Wartungen sollen möglichst außerhalb üblicher Geschäftszeiten erfolgen.
  3. Kurzfristige Unterbrechungen sind zulässig.

 

 

Teil C – Cloud- und Hosting-Leistungen

§23 Cloud-Dienste

  1. Cloud-Leistungen werden teilweise über externe Anbieter erbracht.
  2. Verfügbarkeiten richten sich nach den jeweiligen Herstellern oder Rechenzentren.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für:
  • permanente Verfügbarkeit,
  • bestimmte Übertragungsraten,
  • Ausfallsicherheit externer Netze.

 

§24 Microsoft-365- und Lizenzleistungen

  1. Lizenzpreise können durch Herstelleränderungen angepasst werden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preisänderungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
  3. Änderungen von Lizenzmodellen oder Funktionen durch Microsoft bleiben vorbehalten.

 

§25 Rechenzentrum

  1. Der Auftragnehmer darf Rechenzentren oder Hostinganbieter wechseln.
  2. Der Auftragnehmer wird dabei auf eine möglichst unterbrechungsfreie Migration achten.

 

 

Teil D – Miet-, Leasing- und Hardwareleistungen

§26 Miet- und Hardwareleistungen

  1. Mietgeräte bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber behandelt Mietgeräte pfleglich.
  3. Veränderungen dürfen nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden.

 

§27 Versicherung und Schäden

  1. Der Auftraggeber haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Mietgeräten.
  2. Der Auftraggeber wird empfohlen, geeignete Versicherungen abzuschließen.

 

§28 Rückgabe

  1. Nach Vertragsende sind Mietgeräte unverzüglich zurückzugeben.
  2. Fehlende oder beschädigte Geräte werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.

 

 

Teil E – Schlussbestimmungen

§29 Änderungen von Leistungen und Preisen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen anzupassen, soweit dies aus technischen, sicherheitsrelevanten oder organisatorischen Gründen erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise angemessen anzupassen, wenn:
  • Herstellerpreise steigen,
  • Lizenzkosten erhöht werden,
  • Personalkosten steigen,
  • Energiekosten erheblich steigen,
  • gesetzliche Änderungen dies erforderlich machen.
  1. Preisänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten angekündigt.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen hat der Auftraggeber im Falle erheblicher Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht.

 

§30 Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Es werden hierbei keine vertraulichen Informationen veröffentlicht.

 

§31 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  3. Anstelle unwirksamer Klauseln gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.